Entschuldigungsregelungen für die Klassen 5 bis 10

  1. Wer aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Unterricht nicht teilnehmen kann, ist
    verpflichtet, die Schule unverzüglich über die Abwesenheit sowie die voraussichtliche
    Dauer dieser Abwesenheit zu informieren. Dazu genügt ein Telefonat (Tel: 0621 / 77 70
    10), eine E-Mail (sekretariat@jgg-mannheim.de) oder eine Abwesenheitsmeldung über
    die Homepage (www.JGG-Mannheim.de) der Schule.
    Bitte beachten: Die Abwesenheitsmeldung ist noch keine Entschuldigung, für eine spätere
    Entschuldigung aber zwingend erforderlich.
  2. Wer den Unterricht versäumt hat, ist verpflichtet, eine schriftliche Entschuldigung mit
    Unterschrift eines Erziehungsberechtigten vorzulegen. Die Abgabefrist hierfür endet mit
    dem Ablauf des dritten Tages der Abwesenheit des Schülers, unabhängig davon, ob der
    Schüler zwischenzeitlich wieder die Schule besucht oder nicht. Geht die Entschuldigung
    später ein oder ist zuvor keine rechtzeitige Abwesenheitsmeldung erfolgt, so gilt der
    Schüler als unentschuldigt.
    Die Entschuldigung erfolgt als Eintrag im Schulplaner oder formlos in Papierform. Sie kann
    persönlich beim Klassenlehrer oder auch elektronisch an diesen übermittelt werden, hier
    jedoch auch mit Unterschrift des Erziehungsberechtigten und eindeutigem Bezug auf die
    Entschuldigung (z.B. Foto des Eintrags im Schulplaner per Messenger-Nachricht).
  3. Der Klassenlehrer entscheidet über die Anerkennung der Entschuldigung. Wenn die
    Entschuldigung anerkannt wird, versieht er die Absenz des Schülers im Klassenbuch mit
    dieser Entschuldigung. Die entsprechenden Fehlzeiten gelten als entschuldigt.
    Akzeptiert der Klassenlehrer die Entschuldigung nicht (z.B. „Verschlafen“), dann weist er
    diese zurück. Die entstandenen Fehlzeiten des Schülers gelten als unentschuldigt.
  4. Wurde der Unterricht unentschuldigt versäumt, muss die Leistung, die regulär erbracht
    worden wäre (z.B. in Form einer Klassenarbeit, eines Tests oder einer mündlichen
    Leistungsüberprüfung), mit „ungenügend“ bewertet werden.
  5. Beurlaubungen sind rechtzeitig, mindestens aber drei Unterrichtstage vor dem
    gewünschten Termin schriftlich mit Unterschrift eines Erziehungsberechtigten zu
    beantragen. Der Klassenlehrer vermerkt Beurlaubungen mit einer Dauer von bis zu einem
    Tag im Klassenbuch. Über mehrtägige Beurlaubungen entscheidet die Schulleitung.
    Beurlaubungen, die nur die Hausaufgabenbetreuung betreffen, erfolgen spätestens
    einen Tag vorher über das Sekretariat (sekretariat@jgg-mannheim.de) oder, noch besser,
    per E-Mail an hausaufgabenbetreuung@jgg-mannheim.de
    Beurlaubungen müssen ebenso entschuldigt werden. Insofern haben sie eine ähnliche
    Funktion wie eine Abwesenheitsmeldung. Grundsätzlich gilt hier also ebenso, dass
    unentschuldigte Beurlaubungen zu unentschuldigten Fehlzeiten führen.
  6. Jeder Schüler ist verpflichtet, den durch seine Abwesenheit versäumten Unterrichtsstoff
    unaufgefordert nachzuarbeiten.
  7. In einzelnen Fällen kann die Schulleitung eine sog. Attestpflicht verhängen. Dies
    bedeutet, dass der betreffende Schüler bzw. die betreffende Schülerin verpflichtet ist, bei
    spontanen Fehlen wegen Krankheit zur Entschuldigung eine ärztliche Bescheinigung
    vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Schüler bzw. die Schülerin aus gesundheitlichen
    Gründen nicht am Unterricht teilnehmen konnte.

Stand: 20.09.202